Weitere Entscheidung unten: BFH, 05.05.2011

Rechtsprechung
   BFH, 11.04.2013 - V R 51/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16516
BFH, 11.04.2013 - V R 51/10 (https://dejure.org/2013,16516)
BFH, Entscheidung vom 11.04.2013 - V R 51/10 (https://dejure.org/2013,16516)
BFH, Entscheidung vom 11. April 2013 - V R 51/10 (https://dejure.org/2013,16516)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft - Verwaltung von Sondervermögen

  • openjur.de

    Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft; Verwaltung von Sondervermögen

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 8 Buchst h, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 6
    Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft - Verwaltung von Sondervermögen

  • Bundesfinanzhof

    Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft - Verwaltung von Sondervermögen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 8 Buchst h UStG 1999, Art 13 Teil B Buchst d Nr 6 EWGRL 388/77
    Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft - Verwaltung von Sondervermögen

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft – Verwaltung von Sondervermögen

  • Betriebs-Berater

    Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft (EuGH-Vorlage)

  • rewis.io

    Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft - Verwaltung von Sondervermögen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Behandlung von Beratungsleistungen gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerfreie Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung von Beratungsleistungen gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaft ("GfBk")

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    UStG § 4 Nr. 8 lit. h; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. d Nr. 6
    Zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaft ("GfBk")

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu steuerfreien Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft (EuGH-Vorlage)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    USt-Befreiung von Beratungsleistungen für Investmentfonds

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerpflicht bei der Fondsverwaltung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Steuerfreie Leistungen bei der Fondsverwaltung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Externe Beratung bei Fondsverwaltung umsatzsteuerfrei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 443
  • ZIP 2014, 85 (Ls.)
  • BB 2013, 2151
  • BB 2014, 1243
  • DB 2013, 1708
  • BStBl II 2013, 877
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 07.03.2013 - C-275/11

    GfBk - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Steuerfreiheit für

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - V R 51/10
    Beratungsleistungen, die ein Dritter gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft erbringt, die ein Sondervermögen für Wertpapieranlagen verwaltet, können als Verwaltung von Sondervermögen steuerfrei sein (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 7. März 2013 C-275/11, GfBk).

    Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Mai 2011 V R 51/10 (BFHE 233, 460, BStBl II 2011, 740) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) --Az. C-275/11-- folgende Fragen zur Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 7. März 2013 C-275/11, GfBk hierauf wie folgt geantwortet:.

  • BFH, 05.05.2011 - V R 51/10

    Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - V R 51/10
    Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Mai 2011 V R 51/10 (BFHE 233, 460, BStBl II 2011, 740) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) --Az. C-275/11-- folgende Fragen zur Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
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Rechtsprechung
   BFH, 05.05.2011 - V R 51/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3143
BFH, 05.05.2011 - V R 51/10 (https://dejure.org/2011,3143)
BFH, Entscheidung vom 05.05.2011 - V R 51/10 (https://dejure.org/2011,3143)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - V R 51/10 (https://dejure.org/2011,3143)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft - Auslegung der "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

  • openjur.de

    Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft; Auslegung der "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften"; Grundsatz der steuerlichen Neutralität

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 8 Buchst h, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 6, EWGRL 611/85 Art 5g, KAGG § 1 Abs 1, KAGG § 10 Abs 1
    Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft - Auslegung der "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

  • Bundesfinanzhof

    Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft - Auslegung der "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 8 Buchst h UStG 1999, Art 13 Teil B Buchst d Nr 6 EWGRL 388/77, Art 5g EWGRL 611/85, § 1 Abs 1 KAGG, § 10 Abs 1 KAGG
    Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft - Auslegung der "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an Kapitalanlagegesellschaft - EuGH-Vorlage

  • rewis.io

    Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft - Auslegung der "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

  • rewis.io

    Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft - Auslegung der "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

  • rechtsportal.de

    Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft

  • Der Betrieb

    Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei der Fondsverwaltung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerpflicht bei der Fondsverwaltung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Senat legt dem EuGH Vorlagefrage zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen in Form der "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" vor; Vorlagefrage zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen in Form der "Verwaltung von Sondervermögen durch ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei der Fondsverwaltung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei der Fondsverwaltung

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Fragen an EuGH zur Umsatzsteuerpflicht bei der Fondsberatung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Vorlage zur USt-Pflicht bei der Fondsverwaltung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft

Besprechungen u.ä.

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer bei Anlageberatungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft: Vorabentscheidung erbeten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 460
  • EuZW 2011, 535
  • BB 2011, 1827
  • DB 2011, 1312
  • DB 2011, 14
  • BStBl II 2011, 740
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V R 51/10
    EuGH-Urteil Abbey National.

    Bei der Auslegung des Begriffs der "Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG ist das zu dieser Bestimmung ergangene Urteil des EuGH vom 4. Mai 2006 C-169/04, Abbey National (Slg. 2006, I-4027) zu berücksichtigen.

    a) Nach dem EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027, Leitsatz 1 stellt der Begriff der "Verwaltung" von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG einen autonomen Begriff des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Inhalt die Mitgliedstaaten nicht verändern können.

    b) Die Steuerfreiheit gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG wird nach dem EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 66 nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert, sondern durch die Art der erbrachten Leistung.

    Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG schließt es "seinem Wortlaut nach nicht grundsätzlich aus, dass die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt, die dann unter den Begriff "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" im Sinne dieser Bestimmung fallen und in den Genuss der dort vorgesehenen Befreiung gelangen können, auch wenn sie von einem außenstehenden Verwalter erbracht werden" (EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 67).

    Insoweit ergibt "sich aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der ... Befreiung ausgeschlossen werden" (EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 68).

    c) Im Hinblick auf die Art der Leistung erfasst Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG nach dem EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 63 die Umsätze, die für die Tätigkeit der OGAW spezifisch sind.

    Danach fallen unter die Steuerbefreiung "neben den Aufgaben der Portefeuilleverwaltung die administrativen Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen selbst, wie sie in Anhang II der geänderten Fassung der Richtlinie 85/611/EWG unter der Überschrift 'Administrative Tätigkeiten' aufgeführt sind, bei denen es sich um spezifische Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen handelt" (EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 64).

    Dabei "können die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Fonds, die durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden, nur dann als ... von der Steuer befreite Umsätze qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in Nummer 6 beschriebenen Leistung erfüllt" (EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 70).

    "Die erbrachten Dienstleistungen müssen daher die spezifischen und wesentlichen Elemente der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften betreffen" (EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 71).

    Bei der vom nationalen Gericht vorzunehmenden Prüfung, ob Dienstleistungen den vorstehenden genannten Kriterien entsprechen (EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 73), stellt sich die Frage, welche Bedeutung den Begriffen der spezifischen Tätigkeit (EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 63), der spezifischen Aufgabe (EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 64), der spezifischen Funktion (EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 70) und des spezifischen Elements (EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 71) zukommt.

    Der Senat versteht dabei das EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 dahingehend, dass nicht alle Leistungen, die andere Steuerpflichtige an die Verwaltungsgesellschaft eines Sondervermögens erbringen, gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sind, sondern nur diejenigen, die als im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen dieser Bestimmung erfüllen.

    Für diese Auslegung könnte neben dem Grundsatz der engen Auslegung der Steuerbefreiungen (EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 60) auch der Grundsatz der richtigen und einfachen Anwendung der Steuerbefreiungen (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003 C-305/01, MKG, Slg. 2003, I-6729 Rdnr. 64) sprechen.

    Werden somit letztlich der Art nach identische Anlageberatungsleistungen erbracht, die z.B. gegenüber einer natürlichen Person als Anleger bei der unmittelbaren Geldanlage in Wertpapieren nicht steuerfrei sind --auch nicht als Umsatz, der sich i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG auf Wertpapiere bezieht--, aber bei einer Beratung eines Sondervermögens nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei wären, könnte eine derartige Differenzierung im Übrigen dem vom EuGH im Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 64 betonten Grundsatz der steuerlichen Neutralität widersprechen, da die Geldanlage in OGAWs dann gegenüber der unmittelbaren Geldanlage in Wertpapiere steuerrechtlich bevorzugt würde.

    a) Da nicht alle durch die Verwaltungsgesellschaft von anderen Steuerpflichtigen bezogenen Leistungen wie die Leistung der Verwaltungsgesellschaft selbst gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sind (s. oben II.3.), könnten es die Grundsätze der engen Auslegung der Steuerbefreiungen (EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 60) und der richtigen und einfachen Anwendung der Steuerbefreiung (vgl. hierzu EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729 Rdnr. 64) erfordern, von einer hinreichend spezifischen Leistung eines außenstehenden Verwalters nur dann auszugehen, wenn es sich hierbei um eine der Art nach rechtlich zulässige Aufgabenübertragung i.S. von Art. 5g der geänderten Richtlinie 85/611/EWG handelt.

    Hierfür könnte sprechen, dass Verwaltungsgesellschaften nach der Richtlinie 85/611/EWG, die der EuGH bei der Auslegung der Steuerfreiheit gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG berücksichtigt (EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnrn. 53 ff.), nur tätig werden dürfen, wenn sie nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG über eine Zulassung verfügen.

    c) Im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Steuerfreiheit gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG dazu dient, "Kleinanlegern die Geldanlage in Investmentfonds zu erleichtern" (EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 62).

    Die vom EuGH in seinem Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 68 zur Begründung der Steuerfreiheit angeführte Freiheit des Organisationsmodells stünde dann unter dem Vorbehalt, dass es sich um eine nach der Richtlinie 85/611/EWG zulässige Organisationsentscheidung handelt.

    a) Sind die Leistungen der Klägerin als eigenständiges Ganzes für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des EuGH-Urteils Abbey National in Slg. 2006, I-4027 "spezifisch" und wesentlich, kann sie sich auf die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V R 51/10
    Für diese Auslegung könnte neben dem Grundsatz der engen Auslegung der Steuerbefreiungen (EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 60) auch der Grundsatz der richtigen und einfachen Anwendung der Steuerbefreiungen (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003 C-305/01, MKG, Slg. 2003, I-6729 Rdnr. 64) sprechen.

    a) Da nicht alle durch die Verwaltungsgesellschaft von anderen Steuerpflichtigen bezogenen Leistungen wie die Leistung der Verwaltungsgesellschaft selbst gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sind (s. oben II.3.), könnten es die Grundsätze der engen Auslegung der Steuerbefreiungen (EuGH-Urteil Abbey National in Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 60) und der richtigen und einfachen Anwendung der Steuerbefreiung (vgl. hierzu EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729 Rdnr. 64) erfordern, von einer hinreichend spezifischen Leistung eines außenstehenden Verwalters nur dann auszugehen, wenn es sich hierbei um eine der Art nach rechtlich zulässige Aufgabenübertragung i.S. von Art. 5g der geänderten Richtlinie 85/611/EWG handelt.

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V R 51/10
    b) Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet zwar bei der Erhebung der Mehrwertsteuer eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten Umsätzen und unerlaubten Geschäften mit Ausnahme der Fälle, in denen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen Wirtschaftssektor und einem illegalen Sektor ausgeschlossen ist (EuGH-Urteile vom 2. August 1993 C-111/92 Lange, Slg. 1993, I-4677 Rdnr. 16; vom 11. Juni 1998 C-283/95, Fischer, Slg. 1998, I-3369 Rdnr. 21).

    Konkurrieren unerlaubte Geschäfte mit erlaubten Tätigkeiten, verbietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, daher diese unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer anders zu behandeln (EuGH-Urteil Fischer in Slg. 1998, I-3369 Rdnr. 22), so dass die Mitgliedstaaten z.B. die Steuerbefreiung für Glücksspiele nicht den erlaubten Glücksspielen vorbehalten dürfen (EuGH-Urteil Fischer in Slg. 1998, I-3369 Rdnr. 28).

  • EuGH, 29.05.2001 - C-86/99

    Freemans

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V R 51/10
    Dies beruht aber möglicherweise auf der Besonderheit, dass sich Glücksspielumsätze nur schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen (EuGH-Urteil vom 29. Mai 2001 C-86/99, Freemans, Slg. 2001, I-4167 Rdnr. 30).
  • EuGH, 02.08.1993 - C-111/92

    Lange / Finanzamt Fürstenfeldbruck

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V R 51/10
    b) Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet zwar bei der Erhebung der Mehrwertsteuer eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten Umsätzen und unerlaubten Geschäften mit Ausnahme der Fälle, in denen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen Wirtschaftssektor und einem illegalen Sektor ausgeschlossen ist (EuGH-Urteile vom 2. August 1993 C-111/92 Lange, Slg. 1993, I-4677 Rdnr. 16; vom 11. Juni 1998 C-283/95, Fischer, Slg. 1998, I-3369 Rdnr. 21).
  • EuGH, 07.07.2010 - C-381/09

    Curia

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - V R 51/10
    Darüber hinaus hat der EuGH mit einem --nicht vollständig in deutscher Sprache veröffentlichten Beschluss-- entschieden, dass die "Vergabe von Wucherdarlehen, die nach dem nationalen Strafrecht eine Straftat darstellt, ... trotz ihrer Rechtswidrigkeit in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie [fällt] und ... dass ein Mitgliedstaat diese Tätigkeit nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die entsprechende Tätigkeit der Gewährung von Gelddarlehen zu nicht überhöhten Zinsen von dieser Steuer befreit ist" (EuGH-Beschluss vom 7. Juli 2010 C-381/09, Gennaro Curia, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 1369).
  • BFH, 11.04.2013 - V R 51/10

    Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft - Verwaltung von

    Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Mai 2011 V R 51/10 (BFHE 233, 460, BStBl II 2011, 740) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) --Az. C-275/11-- folgende Fragen zur Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • BFH, 29.10.2013 - V B 58/13

    Zur Steuerbefreiung heilberuflicher Leistungen

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe, die zur Umschreibung der in Art. 135 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (vor dem 1. Januar 2007: Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG--) genannten Steuerbefreiungen verwendet werden, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juli 2012 C-44/11, BStBl II 2012, 945 Rdnr. 42; vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711 Rdnr. 36; vom 4. Mai 2006, C-169/04, Abbey National, Slg. 2006, I-4027 Rdnr. 60, m.w.N.; BFH-Vorlagebeschluss vom 5. Mai 2012 V R 51/10, BFHE 233, 460, BStBl II 2011, 740, Rz 44).
  • FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20

    Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung: Umsatzsteuerbarkeit von sog.

    Keine Steuerbarkeit liegt damit lediglich bei Geschäften vor, die aufgrund ihrer Art und ihrer besonderen Merkmale weder in den erlaubten Handel gebracht noch in sonstiger Weise in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können (EuGH-Urteile vom 5. Juli 1988, 289/86, Slg 1988, 3655-3678; vom 29. Juni 2000, C-455/98, Slg 2000, I-4993-5017; BFH-Vorlage vom 5. Mai 2011, V R 51/10, BStBl II 2011, 740 ).
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